Umstellung auf "Punktesystem" brachte nicht nur Vorteile
Auf Grund der Pflichtversicherung in den Zusatzversorgungskassen(ZVK, VBL, KZVK) hatten die Mitarbeiter bis zur Systemumstellung am 31.12.2001 eine Gesamtversorgungszusage. Diese betrug bis zu 91,75 % der letzten Netto-Bezüge. Entgeltumwandlung war nicht notwendig und nicht möglich.
Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das Punktesystem und die neuen Tarifbestimmungen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen (AVR) machen nunmehr Entgeltumwandlung möglich und auch erforderlich. Ausgenommen hiervon sind derzeit noch die Einrichtungen des Bundes und der Länder. Der BAT Bund /Länder hat bisher keine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung.
Durch die neue Situation müssen sich die Personalverantwortlichen in den Einrichtungen mit den komplexen Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und den entsprechenden steuerlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die steuer- und sozialabgabenrechtlichen Bedingungen der unterschiedlichen Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung.
Der vorliegende
Leitfaden soll Anhaltspunkte dafür geben, wie die steuer-und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen im Interesse der Einrichtung und der Arbeitnehmer optimal genutzt werden können.