KlinikRente im ZVK/VBL Umfeld

Landesbezirkliche Tarifverträge bieten eine Alternative

Auf Grund der Pflichtversicherung in den Zusatzversorgungskassen hatten Mitarbeiter bis zur Systemumstellung am 31.12.2001 eine Gesamtversorgungszusage bis zu 91,75 % der letzten Netto-Bezüge. Entgeltumwandlung war nicht notwendig und nicht möglich.
Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das Punktesystem und die tarifliche Öffnungsklausel vom 18.02.2003 macht die Entgeltumwandlung möglich und erforderlich.

Allerdings schränkt der Tarifvertrag im § 6 die möglichen Anbieter ein. Die Entgeltumwandlung soll bei der jeweils zuständigen Zusatzversorgungskasse vorgenommen werden. Daneben kann eine Alternative aus dem Kreis der S-Finanzorganisation (Sparkassen und öffentlich rechtliche Versicherer) oder der kommunalen Versicherer (zum Beispiel des GVV - Gemeinde Versicherung Verband) angeboten werden.

Im Satz 3 des § 6 wird jedoch die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung eingeräumt. Wörtlich heißt es: «Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.« Mehrere kommunale Krankenhäuser haben inzwischen einen landesbezirklichen Tarifvertrag abgeschlossen und bieten ihren Mitarbeitern neben den im Tarifvertrag festgelegten Anbietern den Branchenstandard KlinikRente.




Aktuelles