Warum eine hohe Portabilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig ist.
Unter Portabilität wird im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung die Mitnahmemöglichkeit bzw. Übertragbarkeit von Ansprüchen bei einem Wechsel des Arbeitgebers verstanden. Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber sogar einen Rechtsanspruch auf Portabilität gesetzlich verankert - allerdings nur für die Durchführungswege des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds). Zu diesen Durchführungswegen haben die Versicherungsgesellschaften auch so genannte Übertragungsabkommen abgeschlossen. Die Übertragung beim Arbeitgeberwechsel ist demzufolge möglich - allerdings auch hier mit administrativem Aufwand verbunden.
Ganz anders bei der Unterstützungskasse. Hier gibt es keinen Rechtsanspruch auf Übertragung und auch keine gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Vermögen zwischen verschiedenen rückgedeckten Unterstützungskassen. Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer die Versorgung nur mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber der mitgebrachten U-Kasse beitritt.
Zur Lösung solcher Übertragungsprobleme sind bereits im Jahr 2002 in zahlreichen Branchen Versorgungswerke gegründet wurden. So z. B. die MetallRente, die HoGa-Rente, die KlinikRente u.a.m. Innerhalb dieser Versorgungswerke ist die Mitnahme einer Versorgung ganz einfach. Die einfache Übertragung ist für den Arbeitnehmer wichtig, damit dieser eine einmal begonnene Versorgung bei einem Arbeitgeberwechsel ganz einfach fortführen kann. Die Nichtfortsetzung und ein Neubeginn hat immer (finanzielle) Nachteile.
Nur in Branchenstandards lässt sich Portabilität einfach und verwaltungsfreundlich für den Mitarbeiter und den Arbeitgeber organisieren. Deshalb haben sich inzwischen mehr als 1.700 Unternehmen der Gesundheitswirtschaft dem Branchenstandard KlinikRente angeschlossen.
Die Verweildauer von Ärztinnen und Ärzten an Krankenhäusern und Kliniken wird immer kürzer. Insbesondere an Universitätskliniken liegt sie nur bei durchschnittlich 4 Jahren. Daher ist eine einfache Verwaltung bei der Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber von größter Bedeutung und nur durch den einheitlichen Branchenstandard KlinikRente zu gewährleisten.
Im Rundschreiben der Länder zur den Kriterien bei der Auswahl der Unterstützungskasse heißt es:
»Da bei der Unterstützungskasse nur eine sehr begrenzte Übertragbarkeit zu anderen Anbietern möglich ist, könnte es sinnvoll sein, auf Anbieter Wert zu legen, die bereits einen größeren Verbreitungsgrad (überregional) haben und schon am Markt etabliert sind«.
Bei der Übertragung der Unterstützungskasse sind die tariflichen Rahmenbedingungen zu beachten. So bestehen in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern Tarifverträge, die neben kommunalen Anbietern das Versorgungswerk KlinikRente als einzige Lösung vorsehen.
Damit ist eine Übertragung für jede andere U-Kasse ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt für alle Versicherungsgesellschaften, die nicht im Tarifvertrag benannt sind. Der Tarifvertrag fordert, dass die Berater ausführlich diese Portabilitätsmöglichkeiten erläutern und schriftlich dokumentieren. Dafür steht den KlinikRente-Beratern als herausragendes Alleinstellungsmerkmal neben der tariflichen Zulassung auch die weiteste Verbreitung innerhalb der Zielgruppe - mehr als 1.700 Unternehmen der Gesundheitswirtschaft - zur Verfügung.