Neuregelung bei umlagefinanzierten ZVK
erfordert neues Herangehen an die Entgeltumwandlung
Schrittweise Steuerfreistellung der Umlage
Ab 2008 wird durch den neuen § 3 Nr. 56 EStG aber auch die Umlage bis zu 1 % der BBG der Rentenversicherung (636,- Euro im Jahr) steuerfrei gestellt. Schrittweise wird bis zum Jahr 2025 die Steuerfreistellung bis auf 4 % der BBG der Rentenversicherung erhöht. Dabei entsteht allerdings ein Problem: In dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer eine Entgelt-umwandlung über den § 3 Nr. 63 EStG, also über eine Pensionskasse oder Direktversicherung durchführt, kann er die neu eingeführte Steuerfreistellung der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG nicht nutzen. Wenn ein Mitarbeiter also bereits mehr als 636,- Euro im Jahr in eine Entgeltumwandlung investiert, erhält er keine Steuerfreistellung der Umlage.
Wie sollten die Krankenhäuser reagieren?
Im Ergebnis werden die Arbeitnehmer, die eine Entgeltumwandlung über den § 3 Nr. 63 EStG (Pensionskasse/Direktversicherung) haben, von der neuen Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 56 nicht oder nur eingeschränkt profitieren. Vor dem Hintergrund der steigenden Rolle und Bedeutung der Entgeltumwandlung aus Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern müssen die Krankenhäuser darauf reagieren. Ein weiteres Angebot für die Entgeltumwandlung über einen weiteren Durchführungsweg wird geradezu unumgänglich. »KlinikRente Plus« bietet als Ergänzung zur Pensionskasse bzw. Direktversicherung seit Jahren eine optimale Lösung. Für die Arbeitnehmer ergeben sich daraus 2 Vorteile:
Aber auch der Arbeitgeber hat Vorteile: Die Unternehmen sparen bei der Entgeltumwandlung doppelt: Erstens haben sie sofortige Einsparungen an Sozialabgaben und zweitens sparen Sie bei künftigen Vorruhestandsregelungen.
Neue Wege sind unumgänglich
Durch die neue Regelung werden alle Arbeitgeber, die Mitglied in umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen sind, zusätzliche Durchführungswege wie z. B. »KlinikRente Plus« anbieten müssen, weil sonst deren Entgeltumwandlung erheblich an Attraktivität verliert.
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