KlinikRente bietet alle Durchführungswege betrieblicher Altersversorgung!
Zum einen, die in den steuerlichen Zuwendungsmöglichkeiten begrenzten Durchführungswege:
Diese Durchführungswege sind in ihren steuerlichen Zuwendungsmöglichkeiten durch die im § 3 Nr. 63 EStG definierten Grenzen auf 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG West) und einen zusätzlichen steuerfreien Festbetrag von 1.800 € begrenzt. Arbeitgeberbeiträge an kapitalgedeckte Zusatzversorgungskassen (KZVK und einige ZVK) schränken die Möglichkeiten der steuer- und sozialabgabenfreien Entgeltumwandlung ein.
Weiterhin bietet KlinikRente Durchführungswege, die in den steuerlichen Zuwendungsmöglichkeiten nicht begrenzt sind:
Das Versorgungswerk KlinikRente bietet allen Beteiligten eine einfache branchenspezifische Plattform, auf der sich die vom Gesetzgeber geforderte Übertragung von Versorgungsanwartschaften ohne Verwaltungsmehraufwand sehr einfach abwickeln lässt. Dies ist im Durchführungsweg Unterstützungskasse besonders wichtig, weil hier die Übertragungsmöglichkeiten nach wie vor durch den Gesetzgeber nicht geregelt sind.