Tarifverträge haben für die betriebliche Altersversorgung ...
... eine ganz besondere Bedeutung, denn vor allem die Regelungen zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung werden sehr oft über Tarifverträge festgelegt. Für die Entgeltumwandlung muss lt. § 17 BetrAVG eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen werden. In einigen Fällen wird auch der Anbieter im Tarifvertrag festgelegt.
Speziell bei Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft wurden die Anbieter über Tarifverträge stark eingeschränkt. Die Unternehmen können lt. Tarifvertrag nur die jeweilige Zusatzversorgungskasse oder einen öffentlichen Anbieter (z. B. Sparkasse) anbieten. Zusätzliche Anbieter müssen über landesbezirklichen Tarifvertrag zugelassen werden. Das ist für KlinikRente in vielen Fällen bereits erfolgt:
KAV Bayern - ver.di
TV-KAV-Bayern-verdi
KAV Bayern - Marburger Bund
TV-KAV-Bayern-MB
KAV Schleswig Holstein - Marburger Bund
TV-KAV-SH - MB
KAV Niedersachsen - Marburger Bund
TV-KAV-NS - MB
KAV Baden-Württemberg- Marburger Bund
TV-KAV-BW - MB