Alle Wege stehen offen ...
Das Betriebsrentengesetz sieht für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung die folgenden fünf Wege vor:
Die Durchführungswege zeichnen sich im Wesentlichen durch ihre unterschiedlichen
aus. Alte (bis 2004 abgeschlossene) Direktversicherungen können nach den alten Rahmenbedingungen fortgeführt werden.
Die Pensions- bzw. Direktzusage ist der einzige Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber die Durchführung selber übernimmt. Er wird damit selbst zum Versorgungsträger. Hinter den anderen Durchführungswegen für die betriebliche Altersversorgung stehen rechtlich selbständige Versorgungsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen. Sie übernehmen für den Arbeitgeber die Abwicklung von betrieblichen Versorgungsversprechen. Der Arbeitgeber hat aber auch für die Versorgungszusage einzustehen, wenn er diese auf einen Dritten überträgt. Deshalb liegt die Entscheidung über den Anbieter und die Art des Durchführungsweges allein beim Arbeitgeber!
Die Anzahl von Anbietern und Durchführungswegen im Unternehmen sollte jedoch überschaubar gehalten werden (zwei, maximal drei Durchführungswege). Hierdurch werden Verwaltungskosten und der Aufwand für die Einrichtung gering gehalten. Es empfiehlt sich, neben einem Durchführungsweg, der den steuerlichen Bedingungen des § 3 Nr. 63 EStG unterliegt (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), die Unterstützungskasse nach § 4d EStG einzurichten.