Seit 2002 ist vieles anders ...
Die grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz oder BetrAVG) verankert. Im § 1 ist festgelegt, dass der Arbeitgeber über den Durchführungsweg und den Anbieter entscheidet. Allerdings muss er nach § 17 BetrAVG die tariflichen Regelungen (Öffnungsklauseln) beachten.
Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, gemäß Â§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf betriebliche
Entgeltumwandlung.
Der Arbeitnehmer kann jährlich von seinem Gehalt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG/RV) zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwenden. Seit 2005 kann neben der Pensionskasse und dem Pensionsfonds auch die Direktversicherung mit 4 % der BBG/RV steuer- und sozialabgabenfrei genutzt werden.
Mit dem Alterseinkünftegesetz
AltEinkG wurde für Neuzusagen ab 01.01.2005 neben den neuen Regelungen für die Basis- oder RürupRente auch ein Rechtsanspruch auf Portabilität eingeführt.
Die Umsetzung der bAV kann in fünf verschiedenen
Durchführungswegen erfolgen. Diese sind im BetrAVG und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Die weiteren Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, wie beispielsweise
Unverfallbarkeitsregelung,
Übertragungsanspruch und
Insolvenzsicherung, bilden die Grundlage dafür, dass die bAV eine stabile und damit wichtige Säule der Alterssicherung ist.
Die Einführung der Riesterförderung erfolgte im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz
AVmG.
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